Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,18701
BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14 (https://dejure.org/2015,18701)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2015 - 8 B 67.14 (https://dejure.org/2015,18701)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 (https://dejure.org/2015,18701)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,18701) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Buchst a VermG, § 5 Abs 2 VermG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Buchst a VermG, § 5 Abs 2 VermG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückübertragung der Rückübertragung der Teilfläche eines in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten Ritterguts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund, Darlegungslast für Aktenwidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, Darlegung des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Grundsatzrüge

  • rewis.io

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 5 Abs. 1a; VZOG § 3
    Anspruch auf Rückübertragung der Rückübertragung der Teilfläche eines in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten Ritterguts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZOV 2015, 214
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 27.99

    Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung; Berechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Die Vorschrift erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 12, vom 15. November 2000 - 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4 S. 5 sowie vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 8 B 129.09 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 53 Rn. 4 m.w.N.).

    Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG "liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - UA S. 10 sowie Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen.

    Ein solches Interesse ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl ... Dieses öffentliche Interesse muss über den Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehen ... In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen; ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - a.a.O. S. 11 sowie Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 226.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 1997 - 31 A 35.95 - ZOV 1997, 409; VG Leipzig, Urteil vom 18. April 1996 - 2 K 918/94 - KPS § 1 III VermG 101/96).".

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Die Vorschrift erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 12, vom 15. November 2000 - 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4 S. 5 sowie vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 8 B 129.09 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 53 Rn. 4 m.w.N.).

    Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG "liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - UA S. 10 sowie Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen.

  • BVerwG, 29.06.2010 - 8 B 129.09

    Restitutionsausschlussgrund; Änderung; Nutzungsart; Zweckbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Die Vorschrift erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 12, vom 15. November 2000 - 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4 S. 5 sowie vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 8 B 129.09 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 53 Rn. 4 m.w.N.).

    Nimmt der Dritte die Nutzung etwa in der Rechtsform einer Gesellschaft des privaten Rechts vor, so hindert dies allein nicht den Rückgriff auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 7 C 10.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 31 S. 29 sowie Beschlüsse vom 26. Mai 2003 - 8 B 61.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39 und vom 29. Juni 2010 - 8 B 129.09 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 53 Rn. 4 f.).

  • BVerwG, 21.10.1999 - 8 B 307.99

    Umfang der Rügepflicht einer Verletzung rechtlichen Gehörs - Hinreichende

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Sie haben auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ihnen verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 8 B 307.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 ).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Die Freiheit des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Eine Aufklärungsrüge im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, sondern darüber hinaus auch, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Eine Aufklärungsrüge im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, sondern darüber hinaus auch, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
    Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

  • BVerwG, 28.03.2012 - 8 B 76.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Verfahrensfehler; Verfahrensrüge;

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94

    Wann ist ein Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen?

  • BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01

    Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks;

  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95

    Offene Vermögensfragen: Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten und

  • BVerwG, 02.09.2014 - 8 PKH 2.13
  • BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 61.03

    Rückübertragungsanspruch; Ausschlussgrund; öffentliches Interesse an

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 32.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

  • BVerwG, 16.03.1999 - 9 B 73.99
  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 226.96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der

  • VG Leipzig, 18.04.1996 - 2 K 918/94
  • VG Berlin, 18.07.1997 - 31 A 35.95
  • VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 -, BVerwGE 100, 70 = juris Rn. 9, vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 = juris Rn. 17, und Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67.14 -, ZOV 2015, 214 = juris Rn. 13).

    Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 26 f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7, und Urteil vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22).

    Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22).

    An dieser Nutzung besteht auch nach der Modernisierung und Veränderung des Gebäudeinneren ein öffentliches Interesse fort (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 25; vorgehend: VG Dresden, Urteil vom 21. Mai 2014 - 6 K 388/12 -, juris Rn. 59).

    Der Annahme des Restitutionsausschlussgrundes steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2 als Erbbauberechtigte das auf dem Flurstück 438 befindliche Gebäude nutzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 13 und vom 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 61.03 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39 = juris Rn. 9; vorgehend VG Potsdam, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 K 2901/01 -, juris Rn. 29 ff., 36; VG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2018 - VG 6 K 660/15 -, juris, Rn. 26 f. m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 29. Juni 2015 (a.a.O. Rn. 23) ausgeführt, dass mit den in § 5 Abs. 2 VermG angesprochenen "maßgeblichen tatsächlichen Umständen", die am Stichtag des 29. September 1990 noch vorgelegen haben müssen, jedenfalls die in § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG umschriebenen Verhältnisse gemeint sind: Es muss sich um Grundstücke oder Gebäude handeln, die mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden; ferner muss ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung fortbestehen.

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - 7 C 55/94, Rn. 9, vom 28. Februar 2001 - 8 C 32/99, Rn. 17 und vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).

    Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32/99, Rn. 26 f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7 und Urteil vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99, Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    An dieser Nutzung besteht auch nach der Modernisierung und Veränderung des Gebäudeinneren ein öffentliches Interesse fort (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, juris, Rn. 25; vorgehend: VG Dresden, Urteil vom 21. Mai 2014 - 6 K 388/12).

    Der Annahme des Restitutionsausschlussgrundes steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2) als Erbbauberechtigte das auf dem Flurstück 438 befindliche Gebäude nutzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, juris, Rn. 13 und vom 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 61.03, juris, Rn. 9; vorgehend VG Potsdam, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 K 2901/01, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 61/03, juris; VG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2018 - VG 6 K 660/15, juris, Rn. 26 f. m.w.N.).

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urt. v. 30. November 1995 - 7 C 55/94, BVerwGE 100, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 9; Urt. v. 28. Februar 2001 - 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 und Urt. v. 29. Juni 2015 - 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 13).

    11/7831, S. 7 sowie Urt. v. 29. Juni 2015 - 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 22).

    Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 - 8 C 32.99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 und Beschl. v. 29. Juni 2015 - 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 22).

    An dieser Nutzung besteht auch nach der Modernisierung und Veränderung des Gebäudeinneren ein öffentliches Interesse fort (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2015 - 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 25; vorgehend VG Dresden, Urt. v. 21. Mai 2014 - 6 K 388/12).

    Der Annahme des Restitutionsausschlussgrundes steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2. als Erbbauberechtigte das auf dem Flurstück 438 befindliche Gebäude nutzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 13 und Urt. v. 26. Mai 2003 - 8 B 61.03, ZOV 2003, 268, zitiert nach juris, dort Rdn. 9; vorgehend VG Potsdam, Urt. v. 19. Dezember 2002 - 1 K 2901/01, juris; BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 2003 - 8 B 61/03, ZOV 2003, 268, juris; VG Dresden, Urt. v. 9. Mai 2018 - 6 K 660/15, zitiert nach juris, dort Rdn. 26f. m.w.N.).

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

    Aktenwidrigkeit setzt aber einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 1.22

    Keine anteilige Rückübertragung eines Grundstücks der Staatsoper Berlin

    Vielmehr genügt es, wenn die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung und das öffentliche Interesse daran im Zeitpunkt der Entscheidung über das Restitutionsbegehren fortbestehen (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214).

    Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f. und vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.).

    Danach sind mit den in § 5 Abs. 2 VermG genannten maßgeblichen tatsächlichen Umständen, die am 29. September 1990 vorgelegen haben müssen, nicht die baulichen Investitionen selbst, sondern die mit erheblichem baulichen Aufwand erfolgte Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Grundstücks oder Gebäudes und das öffentliche Interesse am Fortbestand dieser Nutzung gemeint (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2016 - 2 L 68/15

    Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche

    Die Freiheit des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 29.06.2015 - BVerwG 8 B 67.14 -, juris, RdNr. 8, m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22

    Keine anteilige Rückübertragung eines Grundstücks der Staatsoper Berlin

    Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f. und vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.).

    Danach sind mit den in § 5 Abs. 2 VermG genannten maßgeblichen tatsächlichen Umständen, die am 29. September 1990 vorgelegen haben müssen, nicht die baulichen Investitionen selbst, sondern die mit erheblichem baulichen Aufwand erfolgte Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Grundstücks oder Gebäudes und das öffentliche Interesse am Fortbestand dieser Nutzung gemeint (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 23).

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

    Dabei setzt Aktenwidrigkeit einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 PKH 8.14

    Unklarheit des verfolgten Rechtsschutzziels im Rahmen der Gewährung von

    Das Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 67.14 geführt.

    Hinsichtlich des beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens BVerwG 8 B 67.14 ist festzustellen, dass die Antragstellerin nicht Beteiligte jenes Verfahrens ist und dass sich dieses ohnehin auf ein anderes als das von der Antragstellerin angegebene Grundstück bezieht.

  • BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21

    Fristversäumnis durch Faxversand an ein unzuständiges Gericht wegen Eingabe einer

    Aktenwidrigkeit setzt dabei einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2018 - 2 L 114/16

    Erklärung zum Biosphärenreservat

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 13 LA 40/22

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ausschluss; dMG; Einbürgerung; ernstliche

  • BVerwG, 02.11.2015 - 8 B 70.14

    Besatzungshoheitlicher Charakter der Enteignung einer Maschinenfabrik;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht